1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Name des Vereins lautet „Österreichische Entomologische Gesellschaft (ÖEG)“, im internationalen Verkehr „Entomological Society of Austria (ESA)“. Sitz des Vereins ist Wien. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über ganz Österreich. Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung der Entomologie (= Insektenkunde) in Österreich durch Förderung der Kontakte innerhalb der österreichischen Entomologen1 und zwischen ihnen und der Öffentlichkeit und Repräsentation der österreichischen Entomologen bei internationalen Gremien und Veranstaltungen. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Entomologen in diesem Sinne sind alle Personen, die sich wissenschaftlich mit der Insektenkunde befassen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erreichung dieser Ziele strebt der Verein an:
(1) die Veranstaltung von entomologischen Tagungen, Vorträgen und Kursen,
(2) die Erstellung von Beratergremien über entomologische Fragen,
(3) die Herausgabe von wissenschaftlichen und informativen Druckschriften,
(4) die Information der Öffentlichkeit über entomologische Fragen,
(5) die Unterstützung von entomologischen Forschungsvorhaben (a) in Österreich, (b) im Ausland, wenn sie von Österreichern oder im Interesse österreichischer Entomologen durchgeführt werden,
(6) die Sammlung und Archivierung von Informationen über die Entomologie in Österreich,
(7) den Unterhalt einer Fachbibliothek,
(8) die Kontaktaufnahme mit ausländischen entomologischen Vereinigungen,
(9) die Vergabe von Auszeichnungen für hervorragende entomologische Leistungen
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(1) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(2) Verkauf vereinseigener Druckschriften
(3) Subventionen und Förderungen
(4) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
(5) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
(6) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
(7) Sponsorgelder
(8) Werbeeinnahmen
4. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern (bzw. Ehrenpräsidenten) und Korrespondenten.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle physischen Personen, die Interesse an wissenschaftlicher Insektenkunde i.w.S. (Entomologie) haben, sowie juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzubringen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit 1. Jänner des Jahres, in dem dem Antrag zugestimmt wird, oder auf Wunsch ab 1. Jänner des Folgejahres.
Personen, die sich um den Verein oder um die Entomologie verdient gemacht haben, können auf schriftlich begründeten, von mindestens zwei Mitgliedern eingebrachten Vorschlag von der Mitgliederversammlung in einfacher – auf Wunsch des Vorstandes auch in geheimer – Wahl zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten (wenn diese Personen in der ÖEG bereits führende Funktionen ausgeübt haben) ernannt werden. Diese Ernennung kann durch Einspruch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verhindert werden.
Ordentliche Mitglieder, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen erbracht haben, können auf schriftlichen Antrag anderer Mitglieder zu Korrespondenten der Österreichischen Entomologischen Gesellschaft ernannt werden. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Insbesondere ist auf die Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs und der wissenschaftlichen Arbeiten (Publikationen, Vorträge, Vorlesungen, Gutachten usw.) Wert zu legen. Der Vorstand prüft den Antrag und empfiehlt ihn bei positivem Entscheid der Mitgliederversammlung zur Annahme. Für die Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Bezeichnung „Korrespondent der Österreichischen Entomologischen Gesellschaft“ ist an die ordentliche Mitgliedschaft gebunden.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch schriftlich angezeigtem Austritt. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, d.h. vor dem 1. Oktober, dem Vorstand vorliegen.
(2) Bei schwerer Schädigung der Vereinsinteressen. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem Betroffenen ist zuvor nachweislich die Möglichkeit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung einzuräumen.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied durch schriftliche Verständigung eine Frist von drei Monaten zur Nachzahlung oder zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
(4) Durch Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(5) Durch Beschluss des Vorstandes nach mindestens einjähriger Verschollenheit des Mitgliedes.
(6) Bei Auflösung des Vereins.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinsziele, zahlen kalenderjährlich den Mitgliedsbeitrag und genießen die von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Rechte. Sie sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Aus der Ernennung zum Korrespondenten erwachsen dem Inhaber keine zusätzlichen Rechte und Pflichten.
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
8. Organe, Prüfer
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Leitungsorgan (der Vorstand), der Schlichtungsausschuss und zwei Rechnungsprüfer.
Die Tätigkeit der Funktionäre ist ehrenamtlich. Über Aufwandsentschädigungen entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit dem Kassier. Entlohnbare Tätigkeiten für den Verein bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
9. Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in vier Jahren statt (in der Regel am Ende einer Funktionsperiode des Vorstands im Anschluss an das jährliche „Fachgespräch der ÖEG“).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.) Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch einen/die Rechnungsprüfer.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein 1., in dessen Verhinderung sein 2. Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Entlastung der Funktionäre nach Prüfung ihrer Tätigkeit;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge:
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands für folgende fünf unterschiedliche Typen von ordentlichen Mitgliedschaften unterschiedlich hohe jährliche Mitgliedsbeiträge festlegen.
1) Normales Mitglied.
2) Förderndes Mitglied: Diese Beitragshöhe ist von juristischen Personen zu bezahlen und kann von natürlichen Personen freiwillig als Mitgliedsbeitragshöhe gewählt werden.
3) Lebenszeit-Mitglied: Bei Zahlung des 25-fachen jährlichen Beitrags einer „normalen Mitgliedschaft“ ist auf Lebenszeit keine weitere Bezahlung des normalen Mitgliedsbeitrags erforderlich.
4) Familienmitglied: Bei gleicher Postanschrift wie ein „normales Mitglied“ können weitere Personen als Familienmitglied einen günstigeren Mitgliedsbeitrag zahlen, erhalten aber in diesem Fall nicht die im „normalen Mitgliedsbeitrag“ enthaltenen Druckschriften des Vereins.
5) Studentisches Mitglied: Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, können, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts nachweisbar Schüler, Lehrlinge oder Studenten sind, in den ersten drei Kalenderjahren ihrer Mitgliedschaft einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag bezahlen und werden danach automatisch „normale Mitglieder“.
11. Das Leitungsorgan (der Vorstand)
Das Leitungsorgan (der Vorstand) besteht aus:
(1) dem Präsidenten
(2) dem 1. stellvertretenden Präsidenten
(3) dem 2. stellvertretenden Präsidenten
(4) dem Schriftführer
(5) weiteren Mitgliedern für definierte Aufgabenbereiche (fakultativ)
(6) dem Kassier
(7) dem Geschäftsführer
Alle Vorstandsmitglieder werden aufgrund eingebrachter Vorschläge von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsdauer jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben jedenfalls im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Anders als die übrigen Vorstandsmitglieder, kann der Präsident für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nicht wiedergewählt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Die Vorstandsmitglieder erledigen die Leitungsaufgaben einvernehmlich. Bei Nichteinigung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wird ein Vorstandsmitglied handlungsunfähig, dann übernimmt ein anderes dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ein zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann aber nicht gleichzeitig Kassier sein. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so ist unverzüglich die Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des ganzen Vorstandes wird die Mitgliederversammlung von jenem Mitglied einberufen, das dem Verein am längsten angehört, im Inland wohnt und handlungsfähig ist.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
12. Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er berichtet darüber der Mitgliederversammlung und legt ihr einen Tätigkeitsplan für die kommende Funktionsperiode vor.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss (gemäß Pkt. 6) von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern und über die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode einen aus Vereinsmitgliedern bestehenden Leitungsausschuss berufen. Der Leitungsausschuss hat beratende Funktion. Weiters kann der Vorstand bei Bedarf weitere Ausschüsse, Kommissionen und Funktionäre zu Beratungen oder für jeweils zu definierende Aufgaben für eine begrenzte Zeit, maximal bis zum Ende seiner Funktionsperiode, bestellen.
Der Präsident führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, setzt im Bedarf einen Schlichtungsausschuss ein und vertritt, gemeinsam mit dem Geschäftsführer, den Verein nach außen.
Die stellvertretenden Präsidenten übernehmen entsprechend ihrer Reihung die Funktionen des Präsidenten bei dessen Verhinderung oder in konkreten Fällen in dessen Auftrag. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Versammlungsprotokolle.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und zusammen mit dem Geschäftsführer zur Führung der Mitgliederevidenz zuständig.
Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung administrativer Aufgaben und die Umsetzung aller Vereinbarungen, sofern der Vorstand nicht andere Mitglieder damit betraut. Er ist für den Verein zeichnungsberechtigt und kann in Verwaltungsangelegenheiten geringerer Bedeutung selbstständig entscheiden. Solche Entscheidungen bedürfen aber der nachträglichen Billigung durch den Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13. Der Schlichtungsausschuss
1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis setzt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder einen Schlichtungsausschuss ein, in den jede Streitpartei zwei Vertreter entsendet. Der Schlichtungsausschuss wählt ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. Unter mehreren Vorgeschlagenen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.
2) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei eventueller Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
14. Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüferwerden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
15. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmberechtigte, die an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können ihre Entscheidung auch schriftlich bekannt geben. Diese Mitteilungen müssen vor Beginn der Abstimmung beim Vorstand eingelangt sein.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Mitgliederversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.
Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für die Wissenschaft und Forschung im Bereich Entomologie in Österreich zu verwenden.
* Personenbezogene Bezeichnungen gelten unabhängig von ihrem grammatikalischen Geschlecht stets für alle biologischen Geschlechter